Auf diese Antwort habe ich mich bereits den ganzen Sonntag schon gefreut. Das zur Diskussion stehende gewürzte Fleisch, von Tieren der Rindviehgattung wird unter der Zolltarifnummer 1602.5099(Schlüssel: 914) ausserhalb des Zollkontingentes veranlagt.
Den Schweizerischen Zolltarif kommt Gesetzesrang zu, er basiert wie die Kombinierte Nomenklatur (KN), der EU und die meisten Zolltarife Weltweit auf dem international gültigen harmonisierten System. Ebenfalls materiell verbindliches internationales Staatsvertragsrecht, sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Erläuterungen zum HS.
Diese sehen vor, dass gewürztes Fleisch (z.B mit Pfeffer) als zubereitet gilt und somit grundsätzlich zum Kapitel 16 des Zolltarifs gehört. An der Grenze zu vollziehende wirtschaftlichen Massnahmen im Allgemeinen und die Höhe der Zollansetze im Besonderen, stellen ausdrücklich keine Gründe dar, eine Ware nicht Tarifgemäss einzureihen.
In Anlehnung an Anmerkung 6a zum Kapitel 2 der KN hat die Zollverwaltung zusätzlich - sogenannte Schweizerische Erläuterungen zum Zolltarif publiziert. Danach werden gewisse Erzeugnisse noch im Kapitel 2 eingereiht, denen bei der Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch der Charakter einer Ware dieses Kapitels nicht verändert wird (zum Beispiel Bündnerfleisch).
Ausgeschlossen von diesem Kapitel bleibt hingegen Fleisch, bei dem die Würzstoffe auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit blossem Auge wahrnehmbar sind. Nach der Besprechung vom 26. Merz 2010 mit Vertretern des Bauernverbandes und der Fleischbranche, hat die Zollverwaltung diese Erläuterungen inzwischen auf dem Zirkularweg ergänzt.
Seit dem 3. Mai 2010, gehört mit ganzen Pfefferkörnern bestreutes Fleisch ebenfalls zum Kapitel 2 des Zolltarifs. Damit wird verhindert dass Fleischstücke mit Zusatz von ganzen Pfefferkörnern zu den Markttieferen Zollansätzen des Kapitels 16 eingeführt werden können.
Einen noch weitergehendgehende Ausdehnung des Geltungsbereiches des Kapitels 2, stünde in eindeutigem Widerspruch zu den HS Bestimmungen und damit auch zu den Völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. Die Zollverwaltung hat im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit zudem ein Risikoprofil betreffend die Veranlagung von gewürztem Fleisch erstellt.
Die entsprechenden Veranlagungen werden somit noch genauer kontrolliert. Ein höherer Zollschutz gegenüber dem geltenden Tarifnummern 1602.5099 müsste aus heutiger Sicht in einem De-Konsolidierungsverfahren im Rahmen der WTO aufgrund der Forderungen der Hauptlieferländer durch Zollsenkungen in anderen Tarifnummern und/oder durch ein grösseres Zollkontingent für Rind und Kalbfleisch kompensiert werden.
Die Aussicht, dass ein De-Konsolidierungsverfahren insgesamt eine besser Situation für die inländische Schlachtvieh und Fleischbranche mit sich bring ist äusserst gering. Es trifft zu, dass eingeführte Mengen unter der Tarifnummer 1602.5099 im Laufe des Jahres 2010 zugenommen haben.
Im Vergleich zu jährlichen gesamtschweizerischen Konsum von verkaufsfertigen Rind- und Kalbfleisch (112`000 Tonnen) erschein die importierte Menge jedoch eher gering (815`000 bis Ende Juni 2010). Und Vortrag geschlossen.
Herr Nationalrat ich bitte sie um Verzeihung, wenn ich zwischendrin einfach nicht verstanden habe was ich Ihnen vorlas. Ich traue es mir fast nicht es zu sagen Herr Bundesrat, aber Herr Grin hat noch eine gepfefferte Zusatzfrage...